Pflegeheim


Vollstationäre Pflege

Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie für die soziale Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Der Leistungsbetrag ist abhängig vom Pflegegrad (siehe Tabelle).


Hier beispielhaft die Struktur eines Heimvertrages, in dem alle für die Unterbringung, Versorgung, Pflege und Betreuung relevanten Themen geregelt und vereinbart werden. 

Welche Möglichkeiten hinsichtlich Einrichtung des Pflegezimmers und Mitnahme von eigenen Möbeln bestehen, ist sehr individuell. Erfahrungsgemäß - aber natürlich in Abhängkeit von der Zimmergröße - ist man bestrebt vieles möglich zu machen, damit Bewohner sich schneller einleben und wohl fühlen.

Wichtig auch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung dem Heim vorzulegen, damit Ansprechpartner bekannt und die Verfügungen für den Krankheitsfall im Bedarfsfall sofort verfügbar sind und beachtet werden können.

Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

Die Pflegesätze der Heime werden jährlich überprüft und in der Regel erfolgt eine Anpassung (Erhöhung). Eine Übersicht zu den Heimen nebst Pflegesätzen hält die jeweilige Heimaufsicht - in der Regel beim Landkreis oder der Stadt ansässig - bereit. 

Natürlich decken die von der Pflegekasse gestaffelt nach Pflegegrad gezahlten Leistungen die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht annähernd. Nur beispielhaft hier die Kostenaufstellung eines "normalen" Pflegeheimes in einer niedersächsischen Kleinstadt für 2024.

Hinzu kommen noch die Kosten für Telefon, Friseur, Pediküre, Maniküre, kleine Einkäufe, Geschenke usw. und die Kosten für ärztliche Leistungen und verordnete Medikamente.


Ab Januar 2022 erhalten viele Pflegebedürftige einen höheren Zuschuss von ihrer Pflege­versicherung. Wie hoch er ausfällt, hängt von Pfle­gegrad und Leistungs­art ab. Nur für Pflegebedürftige mit Pfle­gegrad 1 ändert sich nichts. Für sie bleibt es bei einem Entlastungs­betrag von 125 Euro im Monat.                                                                    

Stationäre Pflege 

Für Pflegebedürftige, die bis zu zwölf Monaten Leistungen für voll­stationäre Pflege bezogen haben, reduziert sich der Eigen­anteil an den pflegebe­dingten Aufwendungen um 5 Prozent. Bei mehr als zwölf Monaten reduziert er sich um 25, bei mehr als 24 Monaten um 45, bei mehr als 36 Monaten um 70 Prozent. Die Einrichtung stellt der Pflegekasse den Zuschlag in Rechnung. Pflegebedürftige erhalten eine Rechnung über den verbleibenden Eigen­anteil.    

Den Zuschuss gibt es nur für die pflegebe­dingten Kosten, also den Pflege­satz des Heimes, nicht für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitions­kosten.


Pflege zu Hause

Hilft ein ambulanter Pflege­dienst daheim, erhöht sich der Zuschuss für die sogenannten Pflegesach­leistungen wie Hilfen bei Körper­pflege, Ernährung und Bewegung. Er steigt um 5 Prozent. Das ist hier in der Tabelle schon berücksichtigt.

Kurz­zeit­pflege

Die Leistungen für eine zeitlich auf maximal acht Wochen begrenzte stationäre Heim­unterbringung steigen um 10 Prozent von 1 612 Euro auf 1 774 Euro pro Kalender­jahr.