Den eigenen Nachlass regeln

Mit einem Testament bestimmen Sie, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. Sie können Erben einsetzen, einzelne Zuwendungen anordnen und weitere Regelungen treffen. Pflichtteilsrechte und bereits bestehende Bindungen müssen dabei berücksichtigt werden.

Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung dem Gesetz. Ein Testament ist besonders dann sinnvoll, wenn Ihre Wünsche von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.


Eigenhändig schreiben und unterschreiben

Ein eigenhändiges Testament müssen Sie vollständig von Hand schreiben und am Ende unterschreiben. Ein am Computer verfasster Ausdruck mit Unterschrift genügt nicht. Geben Sie auch Ort und Datum an und unterschreiben Sie möglichst mit Vor- und Nachnamen. Das erleichtert später die Zuordnung.

Benennen Sie eindeutig, wer Erbe werden soll und gegebenenfalls zu welchem Anteil. „Mein Sohn bekommt das Haus“ kann offenlassen, ob er Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll und was mit dem übrigen Nachlass geschieht.

Ehepartner können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten: Einer schreibt den gesamten Text von Hand, beide unterschreiben. Für eingetragene Lebenspartner gelten entsprechende Möglichkeiten. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten; für bindende gemeinsame Regelungen kommt ein Erbvertrag infrage.


Notariell beraten und beurkunden lassen

Bei einem notariellen Testament besprechen Sie Ihre Wünsche mit einer Notarin oder einem Notar. Die Beratung hilft, Folgen und Formulierungen zu klären. Das ist besonders nützlich bei Immobilien, größeren Vermögen, Patchworkfamilien oder Auslandsbezug.

Sie können Ihren letzten Willen erklären oder dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung übergeben, dass sie Ihren letzten Willen enthält. Ein solches Schriftstück muss nicht eigenhändig geschrieben sein. Auch dabei ist das vorgeschriebene notarielle Verfahren einzuhalten; eine bloße Übergabe an eine beliebige Person reicht nicht.

Wer nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten und muss seinen letzten Willen im notariellen Verfahren erklären. Bei Krankheit oder eingeschränkter Schreibfähigkeit sollte die passende Vorgehensweise frühzeitig abgestimmt werden. Entscheidend bleibt die Testierfähigkeit.

Das notarielle Testament wird in besondere amtliche Verwahrung gebracht. Zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift kann es häufig den Erbschein ersetzen. Im Einzelfall können dennoch weitere Nachweise erforderlich sein.


Ändern oder widerrufen

Ein Einzeltestament können Sie grundsätzlich widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Frühere Regelungen werden durch ein späteres Testament allerdings nur insoweit aufgehoben, wie sie dazu im Widerspruch stehen. Eine klare Aussage zu früheren Testamenten vermeidet Zweifel.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament können wechselbezügliche Verfügungen bindend sein. Zu Lebzeiten beider Ehepartner lässt sich ein solcher Teil nicht einfach durch ein neues Einzeltestament beseitigen. Nach dem ersten Todesfall ist die Bindung regelmäßig noch stärker. Änderungsvorbehalte und gesetzliche Ausnahmen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Auch bei der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gibt es einen wichtigen Unterschied: Ein notarielles Testament gilt mit der Rückgabe grundsätzlich als widerrufen. Bei einem eigenhändigen Testament hat die Rückgabe allein diese Wirkung nicht.


Was Onlineangebote leisten können

Ein Onlineangebot kann beim Entwurf oder bei der Vorbereitung einer Beratung helfen. Ein digital gespeicherter Text, eine E-Mail oder ein unterschriebenes Computerformular ist aber kein wirksames eigenhändiges Testament. Für ein gewöhnliches Testament bleibt es bei der gesetzlich vorgeschriebenen eigenhändigen oder notariellen Errichtung. Sonderregeln gibt es für eng begrenzte Notsituationen.

Achten Sie deshalb darauf, ob ein Anbieter lediglich einen Entwurf erstellt oder auch den erforderlichen Weg zu einer wirksamen Verfügung erklärt.


Sicher aufbewahren

Ein handschriftliches Testament können Sie zu Hause verwahren. Sicherer auffindbar wird es durch die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und die damit verbundene Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Wer nach einem Todesfall ein privat aufbewahrtes Testament besitzt, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Weitere Hinweise zu Aufbewahrung, Registrierung und Kosten finden Sie auf der Seite „Hinterlegung und Registrierung“.


Quellen: Testamentsformen: BGB §§ 2231 bis 2233, 2247, 2265, 2267; LPartG § 10 | Widerruf und Ablieferung: BGB §§ 2253, 2256, 2258, 2259, 2271  |  Notarielle Verwahrung: BeurkG § 34; GBO § 35