Wann müssen Kinder Pflegekosten mittragen?

Wenn die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für die Pflegekosten reichen, stellt sich schnell die Frage: Müssen die Kinder zahlen? Beim Rückgriff des Sozialamts sind die meisten erwachsenen Kinder durch die 100.000-Euro-Grenze geschützt. Oberhalb dieser Grenze ist eine Beteiligung möglich, aber nicht automatisch in Höhe der gesamten ungedeckten Kosten.

Zunächst wird geprüft, welche Mittel die pflegebedürftige Person selbst einsetzen muss und welche Ansprüche gegenüber einem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bestehen. Reicht das nicht aus, kann das Sozialamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen „Hilfe zur Pflege“ leisten.

Die 100.000-Euro-Grenze

Seit 2020 berücksichtigt das Sozialamt Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Genau 100.000 Euro überschreiten die Grenze noch nicht. Sie gilt für jedes Kind einzeln; die Einkommen von Geschwistern werden nicht addiert. Auch das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht hinzugerechnet.

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht. Dazu können neben Arbeitslohn oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen gehören. Die vereinfachte Bezeichnung „Jahresbrutto“ ist deshalb nicht in jedem Fall genau genug.

Welche steuerrechtlichen Aufwendungen die Einkünfte mindern, muss im Einzelfall geprüft werden. Private Altersvorsorgebeiträge oder die Tilgung eines Immobilienkredits lassen sich nicht einfach pauschal von dieser Einkommensgrenze abziehen. Solche Belastungen können bei der späteren Unterhaltsberechnung eine andere Rolle spielen.

Die Grenze schützt vor dem Rückgriff des Sozialamts. Sie hebt die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie nicht allgemein auf. Geschwister sind einander nicht unterhaltspflichtig; auch Schwiegerkinder haften den Schwiegereltern nicht unmittelbar auf Elternunterhalt. Gegenüber Enkeln geht ein Unterhaltsanspruch wegen dieser Sozialhilfeleistungen nicht auf das Sozialamt über.

Was gilt für Ehepartner?

Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner der pflegebedürftigen Person gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht. Dessen Einkommen und Vermögen werden nach den einschlägigen Regeln berücksichtigt. Dabei müssen die eigene Lebensführung und der gesetzliche Vermögensschutz beachtet werden. Ein unverheirateter Lebensgefährte ist nicht allein wegen der Partnerschaft zum Ehegattenunterhalt verpflichtet; sozialhilferechtlich kann eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch relevant sein.

Bei der Hilfe zur Pflege bleiben kleinere Geldwerte grundsätzlich bis zu 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person geschützt – bei zwei entsprechend berücksichtigten Ehepartnern regelmäßig insgesamt 20.000 Euro. Daneben kann weiteres Vermögen geschützt sein, etwa ein angemessenes selbst bewohntes Haus, in dem der Ehepartner weiterlebt. Auch angemessene zweckgebundene Bestattungsvorsorge kann unter den Voraussetzungen des Härteschutzes geschützt sein. Das Sozialamt muss die konkrete Situation prüfen.

Über 100.000 Euro – wie wird der Unterhalt berechnet?

Das Überschreiten der Grenze sagt noch nichts darüber aus, welcher Betrag zu zahlen ist. Entscheidend sind der ungedeckte Bedarf der Eltern und die Leistungsfähigkeit des Kindes. Berücksichtigt werden unter anderem Steuern, Sozialabgaben, angemessene Vorsorge, berücksichtigungsfähige Belastungen und vorrangige Unterhaltspflichten. Ein angemessener Betrag für den eigenen Lebensunterhalt muss verbleiben.

Eine allgemeine Tabelle, aus der sich der Elternunterhalt direkt ablesen lässt, gibt es nicht. Die Düsseldorfer Tabelle betrifft vor allem den Kindesunterhalt. Beim Elternunterhalt sind die geltende Rechtsprechung und die einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien maßgeblich.

Mehrere leistungsfähige Kinder haften grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nicht einfach zu gleichen Teilen. Die sozialhilferechtliche Einkommensgrenze und die zivilrechtliche Verteilung sind dabei getrennt zu prüfen. Ein Kind oberhalb der Grenze muss nicht automatisch die ganze Finanzierungslücke übernehmen, nur weil Geschwister darunterliegen.

Post vom Sozialamt

Das Gesetz vermutet zunächst, dass Kinder die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen kann das Sozialamt eine entsprechende Auskunft verlangen. Wenn Sie angeschrieben werden, sollten Sie die Frist beachten und prüfen, welche Nachweise verlangt werden und auf welcher Grundlage. Bei einer Zahlungsforderung oder unklaren Vermögensfragen ist familien- oder sozialrechtliche Beratung sinnvoll.

Schenkungen können gesondert geprüft werden

Auch wenn kein Elternunterhalt an das Sozialamt zu zahlen ist, kann eine frühere Schenkung eine Rolle spielen. Wer nach einer Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückforderungsanspruch. Diesen kann das Sozialamt auf sich überleiten. Die 100.000-Euro-Grenze schützt vor einem solchen Anspruch nicht.

Nach § 529 BGB ist die Rückforderung wegen Verarmung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Bei Immobilien und vorbehaltenen Nutzungsrechten können sich schwierige Einzelfragen ergeben. Auch die eigene Leistungsfähigkeit des Beschenkten kann den Anspruch begrenzen.

Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder aus Rücksicht auf den Anstand sind nach § 534 BGB ausgenommen. Dazu können angemessene übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke gehören. Regelmäßige größere Zahlungen zum Vermögensaufbau sind dagegen nicht allein wegen des familiären Anlasses geschützt. Es gibt keine allgemeine feste Eurogrenze, bis zu der Geschenke immer unangreifbar sind.

Ein guter Rat: Größere Schenkungen, insbesondere eine Immobilienübertragung, erst nach einer Beratung vereinbaren. Neben Steuerfragen sollte auch bedacht werden, wovon die eigene Versorgung und eine mögliche Pflege später bezahlt werden können.


Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen

Rückgriff des Sozialamts und Einkommensgrenze – § 94 SGB XII: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html

Gesamteinkommen – § 16 SGB IV: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__16.html

Vermögensschutz – § 90 SGB XII und Durchführungsverordnung:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html  

https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/

Unterhalt zwischen Verwandten – §§ 1601 ff. BGB; Schenkungsrückforderung – §§ 528, 529 und 534 BGB: 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1601.html   https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html   https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html   https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__534.html